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     Urheberrecht

Urheberrecht Besondere Bestimmungen

   

UrhG § 69a Gegenstand des Schutzes

(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.

(2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.

(3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.

(4) Auf Computergrogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

(5) Die Vorschriften der §§ 95a bis 95d finden auf Computerprogramme keine Anwendung.

Achter Abschnitt (§§ 69a bis 69g): Eingef. durch Art. 1 Nr. 3 G v. 9.6.1993 I 910 mWv 24.6.1993
§ 69a Abs. 5: Eingef. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 22 G v. 10.9.2003 I 1774 mWv 13.9.2003


UrhG § 69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen

(1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(2) Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden.

Achter Abschnitt (§§ 69a bis 69g): Eingef. durch Art. 1 Nr. 3 G v. 9.6.1993 I 910 mWv 24.6.1993


UrhG § 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

1.  die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise,
    eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das
    Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms
    eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung
    des Rechtsinhabers;
2.  die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen
    eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten
    Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben
    unberührt;
3.  jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von
    Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein
    Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des
    Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen
    Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im
    Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das
    Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme
    des Vermietrechts;
4.  die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines
    Computerprogramms einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der
    Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten
    ihrer Wahl zugänglich ist.

Achter Abschnitt (§§ 69a bis 69g): Eingef. durch Art. 1 Nr. 3 G v. 9.6.1993 I 910 mWv 24.6.1993
§ 69c Nr. 3 Satz 2: IdF d. Art. 3 Nr. 1 G v. 27.9.1993 I 1666 iVm Bek. v. 16.12.1993 I 2436 mWv

1.1.1994; d. Art. 12 Nr. 1 G v. 16.7.1998 I 1827 mWv 1.11.1998

u. d. Art. 1 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. a G v. 10.9.2003 I 1774 mWv 13.9.2003
§ 69c Nr. 4: Eingef. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. b G v. 10.9.2003 I 1774 mWv 13.9.2003

 


UrhG § 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen

(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind.

(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.

(3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.

Achter Abschnitt (§§ 69a bis 69g): Eingef. durch Art. 1 Nr. 3 G v. 9.6.1993 I 910 mWv 24.6.1993


UrhG § 69e Dekompilierung

(1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne des § 69c Nr. 1 und 2 unerlässlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

1.  Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen zur
    Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms berechtigten Person
    oder in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen;
2.  die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen
    sind für die in Nummer 1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres
    zugänglich gemacht;
3.  die Handlungen beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen
    Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.
(2) Bei Handlungen nach Absatz 1 gewonnene Informationen dürfen nicht
1.  zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des
    unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden,
2.  an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass dies für die
    Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist,
3.  für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im
    wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche anderen das
    Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind so auszulegen, dass ihre Anwendung weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers unzumutbar verletzt.

Achter Abschnitt (§§ 69a bis 69g): Eingef. durch Art. 1 Nr. 3 G v. 9.6.1993 I 910 mWv 24.6.1993


UrhG § 69f Rechtsverletzungen

(1) Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentümer oder Besitzer verlangen, daß alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden. § 98 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern.

Achter Abschnitt (§§ 69a bis 69g): Eingef. durch Art. 1 Nr. 3 G v. 9.6.1993 I 910 mWv 24.6.1993


UrhG § 69g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften, Vertragsrecht

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts lassen die Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften auf Computerprogramme, insbesondere über den Schutz von Erfindungen, Topographien von Halbleitererzeugnissen, Marken und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb einschließlich des Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, sowie schuldrechtliche Vereinbarungen unberührt.

(2) Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu § 69d Abs. 2 und 3 und § 69e stehen, sind nichtig.

Achter Abschnitt (§§ 69a bis 69g): Eingef. durch Art. 1 Nr. 3 G v. 9.6.1993 I 910 mWv 24.6.1993
§ 69g Abs. 1: IdF d. Art. 27 G v. 25.10.1994 I 3082 mWv 1.1.1995


Quelle: Bundesministerium der Justiz

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