Artikel 83
[Ausführung durch die Länder]
Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit
aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder
zulässt.
Artikel 84 [Landeseigene Verwaltung - Bundesaufsicht]
(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene
Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden
und das Verwaltungsverfahren, soweit nicht Bundesgesetze mit
Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. (2) Die
Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine
Verwaltungsvorschriften erlassen.
(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, dass
die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß
ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke
Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit
deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit
Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.
(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung
der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht
beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder
des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat.
Gegen den Beschluss des Bundesrates kann das
Bundesverfassungsgericht angerufen werden.
(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von
Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle
Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die
Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die
obersten Landesbehörden zu richten.
Artikel 85 [Auftragsverwaltung]
(1) Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des
Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behörden
Angelegenheit der Länder, soweit nicht Bundesgesetze mit
Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen.
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates
allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die
einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln.
Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu
bestellen.
(3) Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen
obersten Bundesbehörden. Die Weisungen sind, außer wenn die
Bundesregierung es für dringlich erachtet, an die obersten
Landesbehörden zu richten. Der Vollzug der Weisung ist durch
die obersten Landesbehörden sicherzustellen.
(4) Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit
und Zweckmäßigkeit der Ausführung. Die Bundesregierung kann
zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und
Beauftragte zu allen Behörden entsenden.
Artikel 86 [Bundeseigene Verwaltung]
Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder
durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen
Rechtes aus, so erlässt die Bundesregierung, soweit nicht das
Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen
Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt, die Einrichtung der Behörden.
Artikel 87 [Sachgebiete]
(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem
Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst,
die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89
die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schifffahrt.
Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden,
Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und
Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung
von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des
Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch
Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete
Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik
Deutschland gefährden, eingerichtet werden.
(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen
Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt,
deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines
Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren
Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes,
aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt,
werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften
des öffentlichen Rechts geführt, wenn das aufsichtsführende
Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.
(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde
die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden
und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des
öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden.
Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die
Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem
Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung
des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des
Bundestages errichtet werden.
Artikel 87a [Streitkräfte]
(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre
zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen
sich aus dem Haushaltsplan ergeben.
(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur
eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich
zulässt.
(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im
Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und
Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur
Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem
kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im
Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung
polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte
wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.
(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder
die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder
eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die
Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die
Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen,
Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des
Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei
der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter
Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist
einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es
verlangen.
Artikel 87b [Bundeswehr- und Verteidigungsverwaltung]
(1) Die Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung
mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt. Sie dient den
Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des
Sachbedarfs der Streitkräfte. Aufgaben der Beschädigtenversorgung
und des Bauwesens können der Bundeswehrverwaltung nur durch
Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, übertragen
werden. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner
Gesetze, soweit sie die Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in
Rechte Dritter ermächtigen; das gilt nicht für Gesetze auf
dem Gebiete des Personalwesens.
(2) Im übrigen können Bundesgesetze, die der Verteidigung
einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der
Zivilbevölkerung dienen, mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, dass sie ganz oder teilweise in bundeseigener
Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder von den Ländern
im Auftrage des Bundes ausgeführt werden. Werden solche
Gesetze von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt,
so können sie mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass
die der Bundesregierung und den zuständigen obersten
Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 zustehenden
Befugnisse ganz oder teilweise Bundesoberbehörden übertragen
werden; dabei kann bestimmt werden, dass diese Behörden beim
Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 85
Abs. 2 Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.
Artikel 87c [Erzeugung und Nutzung der Kernenergie]
Gesetze, die auf Grund des Artikels 74 Nr. 11a ergehen, können
mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass sie von den Ländern
im Auftrage des Bundes ausgeführt werden.
Artikel 87d [Luftverkehrsverwaltung]
(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener
Verwaltung geführt. Über die öffentlich-rechtliche oder
privat-rechtliche Organisationsform wird durch Bundesgesetz
entschieden.
(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern
als Auftragsverwaltung übertragen werden.
Artikel 87e [Eisenbahnverkehrsverwaltung]
(1) Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des
Bundes wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Durch
Bundesgesetz können Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung
den Ländern als eigene Angelegenheit übertragen werden.
(2) Der Bund nimmt die über den Bereich der Eisenbahnen des
Bundes hinausgehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung
wahr, die ihm durch Bundesgesetz übertragen werden.
(3) Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen
in privat-rechtlicher Form geführt. Diese stehen im Eigentum
des Bundes, soweit die Tätigkeit des Wirtschaftsunternehmens
den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen
umfasst. Die Veräußerung von Anteilen des Bundes an den
Unternehmen nach Satz 2 erfolgt auf Grund eines Gesetzes; die
Mehrheit der Anteile an diesen Unternehmen verbleibt beim
Bund. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(4) Der Bund gewährleistet, dass dem Wohl der Allgemeinheit,
insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt
des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren
Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht
den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen
wird. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(5) Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis 4 bedürfen der
Zustimmung des Bundesrates. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen
ferner Gesetze, die die Auflösung, die Verschmelzung und die
Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Bundes, die Übertragung
von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie
die Stillegung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes
regeln oder Auswirkungen auf den Schienenpersonennahverkehr
haben.
Artikel 87f [Postwesen und Telekommunikation]
(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des
Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend
angemessene und ausreichende Dienstleistungen.
(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als
privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem
Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen
Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht.
Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der
Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der
Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen
Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen
Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe
eines Bundesgesetzes aus.
Artikel 88 [Bundesbank - Europäische Zentralbank]
Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als
Bundesbank. Ihre Aufgaben und Befugnisse können im Rahmen der
Europäischen Union der Europäischen Zentralbank übertragen
werden, die unabhängig ist und dem vorrangigen Ziel der
Sicherung der Preisstabilität verpflichtet.
Artikel 89 [Bundeswasserstraßen - Schiffahrtverwaltung]
(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen..
(2) Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene
Behörden. Er nimmt die über den Bereich eines Landes
hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt und
die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen
werden. Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen,
soweit sie im Gebiete eines Landes liegen, diesem Lande auf
Antrag als Auftragsverwaltung übertragen. Berührt eine
Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund
das Land beauftragen, für das die beteiligten Länder es
beantragen.
(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von
Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der
Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.
Artikel 90 [Bundesstraßen]
(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichsautobahnen
und Reichsstraßen.
(2) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen
Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die
Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs
im Auftrage des Bundes.
(3) Auf Antrag eines Landes kann der Bund Bundesautobahnen und
sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet
dieses Landes liegen, in bundeseigene Verwaltung übernehmen.
Artikel 91 [Innerer Notstand]
(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder
die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder
eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder
sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des
Bundesgrenzschutzes anfordern.
(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur
Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die
Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte
anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten
des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach
Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen
des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das
Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung,
soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den
Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2
bleiben unberührt. |
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Quelle: Bundesregierung.de
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