Artikel 70 [Zuständigkeitsverteilung
zwischen Bund und Ländern]
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit
dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse
verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern
bemisst sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über
die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
Artikel 71 [Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes]
Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes
haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und
soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt
werden.
Artikel 72 [Konkurrierende Gesetzgebung]
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder
die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von
seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch
gemacht hat.
(2) Der Bund hat in diesem Bereich das Gesetzgebungsrecht,
wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse
im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder
Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine
bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass eine
bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im
Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht
ersetzt werden kann.
Artikel 73 [Gebiete der ausschließlichen Gesetzgebung des
Bundes]
Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
1. |
die auswärtigen
Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich
des Schutzes der Zivilbevölkerung; |
2. |
die Staatsangehörigkeit
im Bunde; |
3. |
die Freizügigkeit,
das Passwesen, die Ein- und Auswanderung und die
Auslieferung; |
4. |
das Währungs-,
Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die
Zeitbestimmung; |
5. |
die Einheit des
Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und
Schifffahrtsverträge, die Freizügigkeit des
Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit
dem Auslande einschließlich des Zoll- und
Grenzschutzes; |
6. |
den Luftverkehr; |
6a. |
den Verkehr von
Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum
des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau,
die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen
der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von
Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege; |
7. |
das Postwesen und
die Telekommunikation; |
8. |
die Rechtsverhältnisse
der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren
Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden
Personen; |
9. |
den gewerblichen
Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht; |
10. |
die Zusammenarbeit
des Bundes und der Länder
a) in der Kriminalpolizei,
b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des
Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete
Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der
Bundesrepublik Deutschland gefährden,
sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes
und die internationale Verbrechensbekämpfung; |
11. |
die Statistik für
Bundeszwecke. |
Artikel 74 [Gebiete der konkurrierenden Gesetzgebung]
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf
folgende Gebiete:
1. |
das bürgerliche
Recht, das Strafrecht und den Strafvollzug, die
Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren,
die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die
Rechtsberatung; |
2. |
das
Personenstandswesen; |
3. |
das Vereins- und
Versammlungsrecht; |
4. |
das Aufenthalts-
und Niederlassungsrecht der Ausländer; |
4a. |
das Waffen- und
das Sprengstoffrecht; |
5. |
(aufgehoben) |
6. |
die
Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; |
7. |
die öffentliche Fürsorge; |
8. |
(aufgehoben) |
9. |
die Kriegsschäden
und die Wiedergutmachung; |
10. |
die Versorgung der
Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die
Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen; |
10a. |
die Kriegsgräber
und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von
Gewaltherrschaft; |
11. |
das Recht der
Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft,
Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen,
privatrechtliches Versicherungswesen); |
11a. |
die Erzeugung und
Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die
Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen
Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei
Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende
Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver
Stoffe; |
12. |
das Arbeitsrecht
einschließlich der Betriebsverfassung, des
Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die
Sozialversicherung einschließlich der
Arbeitslosenversicherung; |
13. |
die Regelung der
Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der
wissenschaftlichen Forschung; |
14. |
das Recht der
Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der
Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; |
15. |
die Überführung
von Grund und Boden, von Naturschätzen und
Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere
Formen der Gemeinwirtschaft; |
16. |
die Verhütung des
Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; |
17. |
die Förderung der
land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, die
Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land-
und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee-
und Küstenfischerei und den Küstenschutz; |
18. |
den Grundstücksverkehr,
das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge)
und das landwirtschaftliche Pachtwesen, das
Wohnungswesen, das Siedlungs- und Heimstättenwesen; |
19. |
die Maßnahmen
gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten
bei Menschen und Tieren, die Zulassung zu ärztlichen
und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, den
Verkehr mit Arzneien, Heil- und Betäubungsmitteln und
Giften; |
19a. |
die
wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die
Regelung der Krankenhauspflegesätze; |
20. |
den Schutz beim
Verkehr mit Lebens- und Genussmitteln, Bedarfsgegenständen,
Futtermitteln und land- und forstwirtschaftlichem
Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen
Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; |
21. |
die Hochsee- und Küstenschifffahrt
sowie die Seezeichen, die Binnenschifffahrt, den
Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem
allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; |
22. |
den Straßenverkehr,
das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von
Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung
und Verteilung von Gebühren für die Benutzung öffentlicher
Straßen mit Fahrzeugen; |
23. |
die
Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind,
mit Ausnahme der Bergbahnen; |
24. |
die
Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung; |
25. |
die Staatshaftung; |
26. |
die künstliche
Befruchtung beim Menschen, die Untersuchung und die künstliche
Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur
Transplantation von Organen und Geweben. |
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 bedürfen der Zustimmung des
Bundesrates.
Artikel 74a [Besoldung und Versorgung im öffentlichen
Dienst]
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich ferner
auf die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen
Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und
Treueverhältnis stehen, soweit dem Bund nicht nach Artikel 73
Nr. 8 die ausschließliche Gesetzgebung zusteht.
(2) Bundesgesetze nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des
Bundesrates.
(3) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen auch
Bundesgesetze nach Artikel 73 Nr. 8, soweit sie andere Maßstäbe
für den Aufbau oder die Bemessung der Besoldung und
Versorgung einschließlich der Bewertung der Ämter oder
andere Mindest- oder Höchstbeträge vorsehen als
Bundesgesetze nach Absatz 1.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
Besoldung und Versorgung der Landesrichter. Für Gesetze nach
Artikel 98 Abs. 1 gilt Absatz 3 entsprechend.
Artikel 75 [Rahmenvorschriften des Bundes]
(1) Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des
Artikels 72 Rahmenvorschriften für die Gesetzgebung der Länder
zu erlassen über:
1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder,
Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen
Rechtes stehenden Personen, soweit Artikel 74a nichts anderes
bestimmt;
1. |
die Rechtsverhältnisse der im
öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und
anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes
stehenden Personen, soweit Artikel 74a nichts anderes
bestimmt; |
1a. |
die allgemeinen Grundsätze des
Hochschulwesens; |
2. |
die allgemeinen Rechtsverhältnisse
der Presse; |
3. |
das Jagdwesen, den Naturschutz
und die Landschaftspflege; |
4. |
die Bodenverteilung, die
Raumordnung und den Wasserhaushalt; |
5. |
das Melde- und Ausweiswesen; |
6. |
den Schutz deutschen
Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland. |
Artikel 72 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Rahmenvorschriften dürfen nur in Ausnahmefällen in
Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende Regelungen
enthalten.
(3) Erlässt der Bund Rahmenvorschriften, so sind die Länder
verpflichtet, innerhalb einer durch das Gesetz bestimmten
angemessenen Frist die erforderlichen Landesgesetze zu
erlassen.
Artikel 76 [Gesetzesvorlagen]
(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die
Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den
Bundesrat eingebracht.
(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat
zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs
Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus
wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang
einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist
neun Wochen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie
bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders
eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der
Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach sechs
Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des
Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die
Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem
Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses
Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach
Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur
Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung.
(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die
Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie
soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus
wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang
einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist
neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als
besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist
drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach
Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. Bei Vorlagen zur Änderung
dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten
nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist neun
Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat über
die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluss zu
fassen.
Artikel 77 [Gang der Gesetzgebung - Vermittlungsausschuss]
(1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie
sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages
unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.
(2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des
Gesetzesbeschlusses verlangen, dass ein aus Mitgliedern des
Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung
von Vorlagen gebildeter Ausschuss einberufen wird. Die
Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt
eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und
der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen Ausschuss
entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen
gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates
erforderlich, so können auch der Bundestag und die
Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt der
Ausschuss eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat
der Bundestag erneut Beschluss zu fassen.
(2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates
erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen nach
Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren
ohne einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses
beendet ist, in angemessener Frist über die Zustimmung
Beschluss zu fassen.
(3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates
nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren
nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage
beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen.
Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter
Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefassten
Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Eingange der
Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen
Ausschusses, dass das Verfahren vor dem Ausschusse
abgeschlossen ist.
(4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des
Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluss der
Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen
werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von
mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf
die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei
Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des
Bundestages.
Artikel 78 [Zustandekommen der Gesetze]
Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn
der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2
nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs. 3
keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der
Einspruch vom Bundestage überstimmt wird.
Artikel 79 [Änderung des Grundgesetzes]
(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert
werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert
oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine
Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder
den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand
haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen
bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, dass die Bestimmungen
des Grundgesetzes dem Abschluss und dem Inkraftsetzen der
Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes
des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln
der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen
des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die
Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche
Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den
Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden,
ist unzulässig.
Artikel 80 [Erlass von Rechtsverordnungen]
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein
Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden,
Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck
und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt
werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben.
Ist durch Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiter übertragen
werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung
einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich
anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen
der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze
und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des
Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze
der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen
der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der
Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von
Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen
oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als
eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den
Erlass von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung
bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von
Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden,
Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer
Regelung auch durch Gesetz befugt.
Artikel 80a [Spannungsfall]
(1) Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz über
die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung
bestimmt, dass Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses
Artikels angewandt werden dürfen, so ist die Anwendung außer
im Verteidigungsfalle nur zulässig, wenn der Bundestag den
Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der
Anwendung besonders zugestimmt hat. Die Feststellung des
Spannungsfalles und die besondere Zustimmung in den Fällen
des Artikels 12a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 bedürfen
einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(2) Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1
sind aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher
Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach Maßgabe
eines Beschlusses zulässig, der von einem internationalen
Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der
Bundesregierung gefasst wird. Maßnahmen nach diesem Absatz
sind aufzuheben, wenn der Bundestag es mit der Mehrheit seiner
Mitglieder verlangt.
Artikel 81 [Gesetzgebungsnotstand]
(1) Wird im Falle des Artikels 68 der Bundestag nicht aufgelöst,
so kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung
mit Zustimmung des Bundesrates für eine Gesetzesvorlage den
Gesetzgebungsnotstand erklären, wenn der Bundestag sie
ablehnt, obwohl die Bundesregierung sie als dringlich
bezeichnet hat. Das gleiche gilt, wenn eine Gesetzesvorlage
abgelehnt worden ist, obwohl der Bundeskanzler mit ihr den
Antrag des Artikels 68 verbunden hatte.
(2) Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage nach Erklärung
des Gesetzgebungsnotstandes erneut ab oder nimmt er sie in
einer für die Bundesregierung als unannehmbar bezeichneten
Fassung an, so gilt das Gesetz als zustande gekommen, soweit
der Bundesrat ihm zustimmt. Das gleiche gilt, wenn die Vorlage
vom Bundestage nicht innerhalb von vier Wochen nach der
erneuten Einbringung verabschiedet wird.
(3) Während der Amtszeit eines Bundeskanzlers kann auch jede
andere vom Bundestage abgelehnte Gesetzesvorlage innerhalb
einer Frist von sechs Monaten nach der ersten Erklärung des
Gesetzgebungsnotstandes gemäß Absatz 1 und 2 verabschiedet
werden. Nach Ablauf der Frist ist während der Amtszeit des
gleichen Bundeskanzlers eine weitere Erklärung des
Gesetzgebungsnotstandes unzulässig.
(4) Das Grundgesetz darf durch ein Gesetz, das nach Absatz 2
zustande kommt, weder geändert, noch ganz oder teilweise außer
Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden.
Artikel 82 [Ausfertigung - Verkündung - Inkrafttreten]
(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande
gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach
Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet.
Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt,
ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher
Regelung im Bundesgesetzblatte verkündet.
(2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des
Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so
treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in
Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.
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