Artikel 62 [Zusammensetzung]
Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den
Bundesministern.
Artikel 63 [Wahl des Bundeskanzlers]
(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten
vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.
(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder
des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom
Bundespräsidenten zu ernennen.
(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der
Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr
als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.
(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so
findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt
ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte
die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf
sich, so muss der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen
nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit
nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen
entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.
Artikel 64 [Ernennung und Entlassung der Bundesminister -
Amtseid]
(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers
vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.
(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der
Amtsübernahme vor dem Bundestage den in Artikel 56
vorgesehenen Eid.
Artikel 65 [Richtlinienkompetenz, Ressort- und
Kollegialprinzip]
Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt
dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet
jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und
unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten
zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung.
Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der
Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten
genehmigten Geschäftsordnung.
Artikel 65a [Befehls- und Kommandogewalt]
(1) Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und
Kommandogewalt über die Streitkräfte.
(2) (gestrichen)
Artikel 66 [Unvereinbarkeiten]
Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes
besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und
weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem
Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
Artikel 67 [Misstrauensvotum]
(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Misstrauen nur
dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner
Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten
ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident
muss dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.
(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig
Stunden liegen.
Artikel 68 [Vertrauensfrage]
(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen
auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der
Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf
Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den
Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald
der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen
Bundeskanzler wählt.
(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen
achtundvierzig Stunden liegen.
Artikel 69 [Stellvertreter des Bundeskanzlers - Amtsdauer]
(1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem
Stellvertreter.
(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers
endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen
Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder
anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.
(3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler,
auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten
ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur
Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.
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