Artikel 54 [Wahl - Amtsdauer]
(1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der
Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der
das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste
Lebensjahr vollendet hat.
(2) Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre.
Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des
Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von
den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl gewählt werden.
(4) Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor
Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger
Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt
zusammen. Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages
einberufen.
(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes
4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages.
(6) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder
der Bundesversammlung erhält. Wird diese Mehrheit in zwei
Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer
in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich
vereinigt.
(7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 55 [Unvereinbarkeiten]
(1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer
gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes
angehören.
(2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt,
kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung
noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten
Unternehmens angehören.
Artikel 56 [Amtseid]
Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den
versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates
folgenden Eid:
"Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des
deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm
wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und
verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und
Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott
helfe."
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
Artikel 57 [Vertretung]
Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner
Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch
den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.
Artikel 58 [Gegenzeichnung]
Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den
Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. Dies
gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des
Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel
63 und das Ersuchen gemäß Artikel 69 Abs. 3.
Artikel 59 [Völkerrechtliche Vertretung des Bundes]
(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich.
Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen
Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.
(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes
regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung
beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der
jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften
in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen
gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung
entsprechend.
Artikel 59a
(aufgehoben)
Artikel 60 [Beamtenernennung - Begnadigungsrecht - Immunität]
(1) Der Bundespräsident ernennt und entlässt die
Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und
Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht
aus.
(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den
Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.
Artikel 61 [Anklage vor dem Bundesverfassungsgericht]
(1) Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten
wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines
anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht
anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von
mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder
einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden. Der
Beschluss auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von
zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei
Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die Anklage wird von
einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.
(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass der
Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des
Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist,
so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch
einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage
bestimmen, dass er an der Ausübung seines Amtes verhindert
ist.
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