Artikel 53a [Zusammensetzung -
Geschäftsordnung]
(1) Der Gemeinsame Ausschuss besteht zu zwei Dritteln aus
Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern
des Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom Bundestage
entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt;
sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören. Jedes Land
wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates
vertreten; diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden.
Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren
werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom
Bundestage zu beschließen ist und der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.
(2) Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuss über
ihre Planungen für den Verteidigungsfall zu unterrichten. Die
Rechte des Bundestages und seiner Ausschüsse nach Artikel 43
Abs. 1 bleiben unberührt.
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