Artikel 50 [Aufgabe]
Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung
und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen
Union mit.
Artikel 51 [Zusammensetzung - Stimmgewicht]
(1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der
Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können durch
andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.
(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr
als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als
sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben
Millionen Einwohnern sechs Stimmen.
(3) Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es
Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich
und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter
abgegeben werden.
Artikel 52 [Präsident - Beschlüsse - Geschäftsordnung]
(1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.
(2) Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn
einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern
oder die Bundesregierung es verlangen.
(3) Der Bundesrat fasst seine Beschlüsse mit mindestens der
Mehrheit seiner Stimmen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Er verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann
ausgeschlossen werden.
(3a) Für Angelegenheiten der Europäischen Union kann der
Bundesrat eine Europakammer bilden, deren Beschlüsse als
Beschlüsse des Bundesrates gelten; Artikel 51 Abs. 2 und 3
Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder
oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.
Artikel 53 [Teilnahme der Mitglieder der Bundesregierung]
Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf
Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates
und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört
werden. Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung
der Geschäfte auf dem laufenden zu halten.
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