Artikel 38 [Wahl]
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in
allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl
gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge
und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen
unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr
vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit
dem die Volljährigkeit eintritt.
(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
Artikel 39 [Wahlperiode - Zusammentritt - Einberufung]
(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden
Bestimmungen auf vier Jahre
gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines
neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens
sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn
der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des
Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen
statt.
(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach
der Wahl zusammen.
(3) Der Bundestag bestimmt den Schluss und den Wiederbeginn
seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher
einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der
Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es
verlangen.
Artikel 40 [Präsidium - Geschäftsordnung]
(1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen
Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im
Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in
den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder
Beschlagnahme stattfinden.
Artikel 41 [Wahlprüfung]
(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet
auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft
verloren hat.
(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde
an das Bundesverfassungsgericht zulässig.
(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 42 [Öffentliche Sitzungen - Mehrheitsbeschlüsse]
(1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines
Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung
kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit
ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher
Sitzung entschieden.
(2) Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz
nichts anderes bestimmt. Für die vom Bundestage
vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen
zulassen.
(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen
Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von
jeder Verantwortlichkeit frei.
Artikel 43 [Zitier-, Zutritts- und Anhörungsrecht]
(1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die
Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.
(2) Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung
sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des
Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen
jederzeit gehört werden.
Artikel 44 [Untersuchungsausschüsse]
(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels
seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss
einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die
erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann
ausgeschlossen werden.
(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den
Strafprozess sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und
Amtshilfe verpflichtet.
(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der
richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und
Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden
Sachverhaltes sind die Gerichte frei.
Artikel 45 [Ausschuss "Europäische Union"]
Der Bundestag bestellt einen Ausschuss für die
Angelegenheiten der Europäischen Union. Er kann ihn ermächtigen,
die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der
Bundesregierung wahrzunehmen.
Artikel 45a [Ausschüsse für Auswärtiges und für
Verteidigung]
(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuss für auswärtige
Angelegenheiten und einen Ausschuss für Verteidigung.
(2) Der Ausschuss für Verteidigung hat auch die Rechte eines
Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner
Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum
Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.
(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung
keine Anwendung.
Artikel 45b [Wehrbeauftragter]
Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages
bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein
Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das Nähere regelt
ein Bundesgesetz.
Artikel 45c [Petitionsausschuss]
(1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuss, dem die
Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten
Bitten und Beschwerden obliegt.
(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von
Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 46 [Indemnität und Immunität der Abgeordneten]
(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner
Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage
oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder
dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur
Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für
verleumderische Beleidigungen.
(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein
Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur
Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass
er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages
festgenommen wird.
(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder
anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines
Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen
Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.
(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel
18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige
Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen
des Bundestages auszusetzen.
Artikel 47 [Zeugnisverweigerungsrecht]
Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in
ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser
Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese
Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses
Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von
Schriftstücken unzulässig.
Artikel 48 [Kandidatur - Mandatsschutz - Entschädigung]
(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch
auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.
(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten
zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung
aus diesem Grunde ist unzulässig.
(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre
Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht
der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere
regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 49
(aufgehoben)
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