Artikel 20 [Verfassungsgrundsätze
- Widerstandsrecht]
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und
sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke
in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der
Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung
ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung,
die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz
und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu
beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand,
wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Artikel 20a [Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen]
Der Staat
schützt auch in Verantwortung für die künftigen
Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere
im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die
Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die
vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
Artikel 21 [Parteien]
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des
Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss
demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die
Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen
öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten
ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche
demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu
beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu
gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der
Verfassungswidrigkeit entscheidet das
Bundesverfassungsgericht.
(3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
Artikel 22 [Bundesflagge]
Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.
Artikel 23 [Europäische Union - Grundrechtsschutz -
Subsidiaritätsprinzip]
(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die
Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen
Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und
föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität
verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen
vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann
hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates
Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen
Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen
und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz
seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen
oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2
und 3.
(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der
Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die
Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend
und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur
Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der
Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die
Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere
regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu
beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen
Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder
innerstaatlich zuständig wären.
(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten
des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im
übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt
die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im
Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die
Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren
betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit
die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen;
dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu
wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder
Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die
Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche
Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, soll die
Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als
Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf
einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen
werden. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung
und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die
gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz,
das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Artikel 24 [Übertragung von Hoheitsrechten - Kollektives
Sicherheitssystem]
(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf
zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.
(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen
Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig
sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung
Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.
(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System
gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird
hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte
einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in
Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und
sichern.
(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der
Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende,
obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit
beitreten.
Artikel 25 [Vorrang des Völkerrechts]
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des
Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte
und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des
Bundesgebietes.
Artikel 26 [Friedenssicherung]
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht
vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker
zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges
vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe
zu stellen.
(2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit
Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in
Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 27 [Handelsflotte]
Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche
Handelsflotte.
Artikel 28 [Landesverfassungen - Selbstverwaltung der
Gemeinden]
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den
Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen
Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In
den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine
Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien,
gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in
Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit
eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen,
nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft
wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle
einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle
Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der
Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die
Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen
Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der
Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung
umfasst auch die Grundlagen der finanziellen
Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den
Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende
wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, dass die verfassungsmäßige
Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der
Absätze 1 und 2 entspricht.
Artikel 29 [Neugliederung des Bundesgebietes]
(1) Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten,
dass die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die
ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. Dabei
sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die
geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die
wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der
Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen.
(2) Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen
durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid
bedarf. Die betroffenen Länder sind zu hören.
(3) Der Volksentscheid findet in den Ländern statt, aus deren
Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land
gebildet werden soll (betroffene Länder). Abzustimmen ist über
die Frage, ob die betroffenen Länder wie bisher bestehen
bleiben sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte Land
gebildet werden soll. Der Volksentscheid für die Bildung
eines neuen oder neu umgrenzten Landes kommt zustande, wenn in
dessen künftigem Gebiet und insgesamt in den Gebieten oder
Gebietsteilen eines betroffenen Landes, deren Landeszugehörigkeit
im gleichen Sinne geändert werden soll, jeweils eine Mehrheit
der Änderung zustimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im
Gebiet eines der betroffenen Länder eine Mehrheit die Änderung
ablehnt; die Ablehnung ist jedoch unbeachtlich, wenn in einem
Gebietsteil, dessen Zugehörigkeit zu dem betroffenen Land geändert
werden soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der Änderung
zustimmt, es sei denn, dass im Gesamtgebiet des betroffenen
Landes eine Mehrheit von zwei Dritteln die Änderung ablehnt.
(4) Wird in einem zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs-
und Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren Ländern liegen
und der mindestens eine Million Einwohner hat, von einem
Zehntel der in ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch
Volksbegehren gefordert, dass für diesen Raum eine
einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werde, so ist
durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu
bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert
wird, oder dass in den betroffenen Ländern eine
Volksbefragung stattfindet.
(5) Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob
eine in dem Gesetz vorzuschlagende Änderung der Landeszugehörigkeit
Zustimmung findet. Das Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht
mehr als zwei Vorschläge der Volksbefragung vorlegen. Stimmt
eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung der Landeszugehörigkeit
zu, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu
bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert
wird. Findet ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine
den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende
Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren nach der Durchführung
der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des
vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das der Bestätigung durch
Volksentscheid nicht mehr bedarf.
(6) Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein
Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfasst. Im übrigen
wird das Nähere über Volksentscheid, Volksbegehren und
Volksbefragung durch ein Bundesgesetz geregelt; dieses kann
auch vorsehen, dass Volksbegehren innerhalb eines Zeitraumes
von fünf Jahren nicht wiederholt werden können.
(7) Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder können
durch Staatsverträge der beteiligten Länder oder durch
Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen, wenn das
Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll,
nicht mehr als 50 000 Einwohner hat. Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und der
Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf. Es muss die
Anhörung der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen.
(8) Die Länder können eine Neugliederung für das jeweils
von ihnen umfasste Gebiet oder für Teilgebiete abweichend von
den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 durch Staatsvertrag
regeln. Die betroffenen Gemeinden und Kreise sind zu hören.
Der Staatsvertrag bedarf der Bestätigung durch Volksentscheid
in jedem beteiligten Land. Betrifft der Staatsvertrag
Teilgebiete der Länder, kann die Bestätigung auf
Volksentscheide in diesen Teilgebieten beschränkt werden;
Satz 5 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung. Bei einem
Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag
Wahlberechtigten umfasst; das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages.
Artikel 30 [Hoheitsrechte der Länder]
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung
der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses
Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt.
Artikel 31 [Vorrang des Bundesrechts]
Bundesrecht bricht Landesrecht.
Artikel 32 [Auswärtige Beziehungen]
(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist
Sache des Bundes.
(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen
Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig
zu hören.
(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind,
können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen
Staaten Verträge abschließen.
Artikel 33 [Gleichstellung als Staatsbürger - Öffentlicher
Dienst]
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen
Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und
fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen
Amte.
(3) Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte,
die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen
Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen
Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder
Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer
Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige
Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes
zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-
und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung
der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln.
Artikel 34 [Haftung bei Amtspflichtverletzung]
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen
Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht,
so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder
die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für
den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf
der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Artikel 35 [Rechts-, Amts- und Katastrophenhilfe]
(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich
gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von
besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des
Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei
anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine
Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen
könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem
besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte
anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer
Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte
anfordern.
(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das
Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung,
soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den
Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen
Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des
Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung
der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung
nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im
übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.
Artikel 36 [Bundesbeamte]
(1) Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern
in angemessenem Verhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen
Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel
aus dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind.
(2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Länder
und ihre besonderen landsmannschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
Artikel 37 [Bundeszwang]
(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem
anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt,
kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die
notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des
Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die
Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber
allen Ländern und ihren Behörden.
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