Artikel 1 [Menschenwürde -
Menschenrechte -
Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte]
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu
achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen
Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu
unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als
Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und
der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung,
vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar
geltendes Recht.
Artikel 2 [Persönliche Freiheitsrechte]
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner
Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt
und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das
Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In
diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen
werden.
Artikel 3 [Gleichheit vor dem Gesetz]
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert
die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von
Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender
Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner
Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und
Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen
Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf
wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Artikel 4 [Glaubens- und Gewissensfreiheit]
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die
Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses
sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit
der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz.
Artikel 5 [Freiheit der Meinung, Kunst und Wissenschaft]
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift
und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus
allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung
durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur
findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den
Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen
Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen
Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind
frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur
Verfassung.
Artikel 6 [Ehe - Familie - Kinder]
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze
der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche
Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.
Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen
Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt
werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die
Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge
der Gemeinschaft.
(5) Den nichtehelichen Kindern sind durch die
Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und
seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu
schaffen wie den ehelichen Kindern.
Artikel 7 [Schulwesen]
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des
Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die
Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen
Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches
Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird
der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen
der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen
seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu
erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird
gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche
Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen
den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die
privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie
in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht
hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine
Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der
Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen,
wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte
nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die
Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse
anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn
sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder
Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche
Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht. (6) Vorschulen
bleiben aufgehoben.
Artikel 8 [Versammlungsfreiheit]
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung
oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses
Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt
werden.
Artikel 9 [Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit]
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und
Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den
Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung
richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits-
und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für
jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die
dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind
nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen
nach den Artikeln 12a , 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4
und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe
richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1
geführt werden.
Artikel 10 [Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis]
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und
Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes
angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes
oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das
Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt
wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung
durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane
tritt.
Artikel 11 [Freizügigkeit]
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen
Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden,
in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist
und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden
oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den
Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des
Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr,
Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen,
zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren
Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
Artikel 12 [Berufsfreiheit]
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz
und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung
kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt
werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen
werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für
alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. (3) Zwangsarbeit
ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung
zulässig.
Artikel 12a [Militärische und zivile Dienstpflichten]
(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten
Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im
Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband
verpflichtet werden.
(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der
Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet
werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des
Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein
Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht
beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des
Ersatzdienstes vorsehen muss, die in keinem Zusammenhang mit
den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes
steht.
(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz
1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen
Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich
des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse
verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche
Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher
Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig.
Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften,
im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen
Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse
im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig,
um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz
sicherzustellen.
(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen
Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in
der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf
freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom
vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten
Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu
derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen
auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.
(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können
Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels
80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf
Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse
oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder
auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an
Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1
findet insoweit keine Anwendung. (6) Kann im
Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in
Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage
nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die
Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den
Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines
Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des
Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
Artikel 13 [Unverletzlichkeit der Wohnung]
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei
Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen
anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen
Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass
jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere
Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf
Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur
akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der
Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn
die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig
erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu
befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern
besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch
durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche
Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer
Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von
Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt
werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch
eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden;
eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze
der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen
vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte
Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der
hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der
Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig,
wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich
festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche
Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich
über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich
des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig,
nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom
Bundestag gewähltes Gremium übt auf Grundlage dieses
Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten
eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur
zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für
einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung
dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung
von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher
vorgenommen werden.
Artikel 14 [Eigentum - Erbrecht - Enteignung]
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.
Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich
dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit
zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines
Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung
regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der
Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen.
Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der
Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Artikel 15 [Vergesellschaftung]
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können
zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art
und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder
in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für
die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4
entsprechend.
Artikel 16 [Staatsangehörigkeit - Auslieferung]
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen
werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf
Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur
dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos
wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert
werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für
Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden,
soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
Artikel 16a [Asylrecht]
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem
anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des
Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen
Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1
zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können
aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem
hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund
der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen
politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort
weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder
erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird
vermutet, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht
verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die
Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung
politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird
in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die
offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich
unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme
bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und
verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere
ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen
von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die
unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den
Vertragsstaaten sichergestellt sein muss, Zuständigkeitsregelungen
für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der
gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
Artikel 17 [Petitionsrecht]
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit
anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen
Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Artikel 17a [Einschränkung der Grundrechte in besonderen Fällen]
(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können
bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und
des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder
Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift
und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1
Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der
Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht
(Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder
Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen,
eingeschränkt werden.
(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des
Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, dass
die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt
werden.
Artikel 18 [Grundrechtsverwirkung]
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die
Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5
Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die
Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14)
oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die
freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt
diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch
das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
Artikel 19 [Einschränkung von Grundrechten - Rechtsweg]
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch
Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden
kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den
Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht
unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem
Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische
juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese
anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen
Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit
eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der
ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt
unberührt.
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