Artikel 116 [Begriff
"Deutscher" - Wiedereinbürgerung]
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich
anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder
Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen
Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches
nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem
30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit
aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen
worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder
einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie
nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen
haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck
gebracht haben.
Artikel 117 [Aussetzung des Inkrafttretens zweier
Grundrechte]
(1) Das dem Artikel 3 Abs. 2 entgegenstehende Recht bleibt bis
zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in
Kraft, jedoch nicht länger als bis zum 31. März 1953.
(2) Gesetze, die das Recht der Freizügigkeit mit Rücksicht
auf die gegenwärtige Raumnot einschränken, bleiben bis zu
ihrer Aufhebung durch Bundesgesetz in Kraft.
Artikel 118 [Neugliederung von Baden und Württemberg]
Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden
und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann
abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch
Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen. Kommt eine
Vereinbarung nicht zustande, so wird die Neugliederung durch
Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen muss.
Artikel 118a [Neugliederung von Berlin und Brandenburg]
Die Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg
umfassenden Gebiet kann abweichend von den Vorschriften des
Artikels 29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch
Vereinbarung beider Länder erfolgen.
Artikel 119 [Flüchtlinge und Vertriebene]
In Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen,
insbesondere zu ihrer Verteilung auf die Länder, kann bis zu
einer bundesgesetzlichen Regelung die Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates Verordnungen mit Gesetzeskraft
erlassen. Für besondere Fälle kann dabei die Bundesregierung
ermächtigt werden, Einzelweisungen zu erteilen. Die Weisungen
sind außer bei Gefahr im Verzuge an die obersten Landesbehörden
zu richten.
Artikel 120 [Besatzungskosten - Kriegsfolgelasten]
(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und
die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer
Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit diese Kriegsfolgelasten
bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt worden
sind, tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander die
Aufwendungen nach Maßgabe dieser Bundesgesetze. Soweit
Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die in Bundesgesetzen
weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum 1.
Oktober 1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden)
oder sonstigen Aufgabenträgern, die Aufgaben von Ländern
oder Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund
zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem
Zeitpunkt nicht verpflichtet. Der Bund trägt die Zuschüsse
zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluss der
Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe. Die durch
diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten auf
Bund und Länder lässt die gesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchen
für Kriegsfolgen unberührt.
(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte
über, an dem der Bund die Ausgaben übernimmt.
Artikel 120a [Lastenausgleich]
(1) Die Gesetze, die der Durchführung des Lastenausgleichs
dienen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass
sie auf dem Gebiete der Ausgleichsleistungen teils durch den
Bund, teils im Auftrage des Bundes durch die Länder ausgeführt
werden und dass die der Bundesregierung und den zuständigen
obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 insoweit
zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise dem
Bundesausgleichsamt übertragen werden. Das
Bundesausgleichsamt bedarf bei Ausübung dieser Befugnisse
nicht der Zustimmung des Bundesrates; seine Weisungen sind,
abgesehen von den Fällen der Dringlichkeit, an die obersten
Landesbehörden (Landesausgleichsämter) zu richten.
(2) Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
Artikel 121 [Begriff "Mehrheit der Mitglieder"]
Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der
Bundesversammlung im Sinne dieses Grundgesetzes ist die
Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.
Artikel 122 [Zeitpunkt der Überleitung der Gesetzgebung]
(1) Vom Zusammentritt des Bundestages an werden die Gesetze
ausschließlich von den in diesem Grundgesetze anerkannten
gesetzgebenden Gewalten beschlossen.
(2) Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung beratend
mitwirkende Körperschaften, deren Zuständigkeit nach Absatz
1 endet, sind mit diesem Zeitpunkt aufgelöst.
Artikel 123 [Fortgeltung bisherigen Rechts]
(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages
gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.
(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge,
die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem
Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben,
wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und
fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der
Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach
diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden
oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen
Bestimmungen anderweitig erfolgt.
Artikel 124 [Fortgeltendes Recht der ausschließlichen
Gesetzgebung]
Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des
Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches
Bundesrecht.
Artikel 125 [Fortgeltendes Recht der konkurrierenden
Gesetzgebung]
Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des
Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches
Bundesrecht,
1. soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen
einheitlich gilt,
2. soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai
1945 früheres Reichsrecht abgeändert worden ist.
Artikel 125a [Weitergeltung alten Bundesrechts]
(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen
Änderung des Artikels 74 Abs. 1 oder des Artikels 75 Abs. 1
nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als
Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.
(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum
15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, gilt
als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden,
dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann. Entsprechendes
gilt für Bundesrecht, das vor diesem Zeitpunkt erlassen
worden ist und das nach Artikel 75 Abs. 2 nicht mehr erlassen
werden könnte.
Artikel 126 [Entscheidung über Fortgelten von Recht als
Bundesrecht]
Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als
Bundesrecht entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
Artikel 127 [Rechtsangleichung in der französischen Zone
und in Berlin]
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung der Regierungen der
beteiligten Länder Recht der Verwaltung des Vereinigten
Wirtschaftsgebietes, soweit es nach Artikel 124 oder 125 als
Bundesrecht fortgilt, innerhalb eines Jahres nach Verkündung
dieses Grundgesetzes in den Ländern Baden, Groß-Berlin,
Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern in Kraft setzen.
Artikel 128 [Fortgeltende Weisungsrechte]
Soweit fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des
Artikels 84 Abs. 5 vorsieht, bleiben sie bis zu einer
anderweitigen gesetzlichen Regelung bestehen.
Artikel 129 [Ermächtigungen in fortgeltendem Recht]
(1) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht
fortgelten, eine Ermächtigung zum Erlasse von
Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften
sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten enthalten ist, geht
sie auf die nunmehr sachlich zuständigen Stellen über. In
Zweifelsfällen entscheidet die Bundesregierung im
Einvernehmen mit dem Bundesrate; die Entscheidung ist zu veröffentlichen.
(2) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Landesrecht
fortgelten, eine solche Ermächtigung enthalten ist, wird sie
von den nach Landesrecht zuständigen Stellen ausgeübt.
(3) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne der Absätze 1 und 2 zu
ihrer Änderung oder Ergänzung oder zum Erlass von
Rechtsvorschriften an Stelle von Gesetzen ermächtigen, sind
diese Ermächtigungen erloschen.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
soweit in Rechtsvorschriften auf nicht mehr geltende
Vorschriften oder nicht mehr bestehende Einrichtungen
verwiesen ist.
Artikel 130 [Übernahme bestehender
Verwaltungseinrichtungen]
(1) Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen
Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen, die nicht
auf Landesrecht oder Staatsverträgen zwischen Ländern
beruhen, sowie die Betriebsvereinigung der südwestdeutschen
Eisenbahnen und der Verwaltungsrat für das Post- und
Fernmeldewesen für das französische Besatzungsgebiet
unterstehen der Bundesregierung. Diese regelt mit Zustimmung
des Bundesrates die Überführung, Auflösung oder Abwicklung.
(2) Oberster Disziplinarvorgesetzter der Angehörigen dieser
Verwaltungen und Einrichtungen ist der zuständige
Bundesminister.
(3) Nicht landesunmittelbare und nicht auf Staatsverträgen
zwischen den Ländern beruhende Körperschaften und Anstalten
des öffentlichen Rechtes unterstehen der Aufsicht der zuständigen
obersten Bundesbehörde.
Artikel 131 [Ehemalige Angehörige des öffentlichen Dienstes]
Die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge
und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienste
standen, aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen
ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren
Stellung entsprechend verwendet werden, sind durch
Bundesgesetz zu regeln. Entsprechendes gilt für Personen
einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8.
Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen als
beamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine
entsprechende Versorgung mehr erhalten. Bis zum Inkrafttreten
des Bundesgesetzes können vorbehaltlich anderweitiger
landesrechtlicher Regelung Rechtsansprüche nicht geltend
gemacht werden.
Artikel 132 [Pensionierung von Beamten]
(1) Beamte und Richter, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens
dieses Grundgesetzes auf Lebenszeit angestellt sind, können
binnen sechs Monaten nach dem ersten Zusammentritt des
Bundestages in den Ruhestand oder Wartestand oder in ein Amt
mit niedrigerem Diensteinkommen versetzt werden, wenn ihnen
die persönliche oder fachliche Eignung für ihr Amt fehlt.
Auf Angestellte, die in einem unkündbaren Dienstverhältnis
stehen, findet diese Vorschrift entsprechende Anwendung. Bei
Angestellten, deren Dienstverhältnis kündbar ist, können über
die tarifmäßige Regelung hinausgehende Kündigungsfristen
innerhalb der gleichen Frist aufgehoben werden.
(2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Angehörige
des öffentlichen Dienstes, die von den Vorschriften über die
"Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus"
nicht betroffen oder die anerkannte Verfolgte des
Nationalsozialismus sind, sofern nicht ein wichtiger Grund in
ihrer Person vorliegt.
(3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg gemäß Artikel 19
Abs. 4 offen.
(4) Das Nähere bestimmt eine Verordnung der Bundesregierung,
die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Artikel 133 [Rechtsnachfolge der Verwaltung des Vereinigten
Wirtschaftsgebietes]
Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des
Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.
Artikel 134 [Überleitung des Reichsvermögens]
(1) Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen.
(2) Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend
für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach diesem
Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind, ist es
unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen Aufgabenträger
und, soweit es nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden
Benutzung Verwaltungsaufgaben dient, die nach diesem
Grundgesetze nunmehr von den Ländern zu erfüllen sind, auf
die Länder zu übertragen. Der Bund kann auch sonstiges Vermögen
den Ländern übertragen.
(3) Vermögen, das dem Reich von den Ländern und Gemeinden
(Gemeindeverbänden) unentgeltlich zur Verfügung gestellt
wurde, wird wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden
(Gemeindeverbände), soweit es nicht der Bund für eigene
Verwaltungsaufgaben benötigt.
(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf.
Artikel 135 [Vermögensregelung bei Wechsel der Landeszugehörigkeit]
(1) Hat sich nach dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses
Grundgesetzes die Landeszugehörigkeit eines Gebietes geändert,
so steht in diesem Gebiete das Vermögen des Landes, dem das
Gebiet angehört hat, dem Lande zu, dem es jetzt angehört.
(2) Das Vermögen nicht mehr bestehender Länder und nicht
mehr bestehender anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechtes geht, soweit es nach seiner ursprünglichen
Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt
war, oder nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden
Benutzung überwiegend Verwaltungsaufgaben dient, auf das Land
oder die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes
über, die nunmehr diese Aufgaben erfüllen.
(3) Grundvermögen nicht mehr bestehender Länder geht
einschließlich des Zubehörs, soweit es nicht bereits zu Vermögen
im Sinne des Absatzes 1 gehört, auf das Land über, in dessen
Gebiet es belegen ist.
(4) Sofern ein überwiegendes Interesse des Bundes oder das
besondere Interesse eines Gebietes es erfordert, kann durch
Bundesgesetz eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende
Regelung getroffen werden.
(5) Im übrigen wird die Rechtsnachfolge und die
Auseinandersetzung, soweit sie nicht bis zum 1. Januar 1952
durch Vereinbarung zwischen den beteiligten Ländern oder Körperschaften
oder Anstalten des öffentlichen Rechtes erfolgt, durch
Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf.
(6) Beteiligungen des ehemaligen Landes Preußen an
Unternehmen des privaten Rechtes gehen auf den Bund über. Das
Nähere regelt ein Bundesgesetz, das auch Abweichendes
bestimmen kann.
(7) Soweit über Vermögen, das einem Lande oder einer Körperschaft
oder Anstalt des öffentlichen Rechtes nach den Absätzen 1
bis 3 zufallen würde, von dem danach Berechtigten durch ein
Landesgesetz, auf Grund eines Landesgesetzes oder in anderer
Weise bei Inkrafttreten des Grundgesetzes verfügt worden war,
gilt der Vermögensübergang als vor der Verfügung erfolgt.
Artikel 135a [Alte Verbindlichkeiten]
(1) Durch die in Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135 Abs. 5
vorbehaltene Gesetzgebung des Bundes kann auch bestimmt
werden, dass nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen
sind
1. |
Verbindlichkeiten
des Reiches sowie Verbindlichkeiten des ehemaligen
Landes Preußen und sonstiger nicht mehr bestehender Körperschaften
und Anstalten des öffentlichen Rechts, |
2. |
Verbindlichkeiten
des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten
des öffentlichen Rechts, welche mit dem Übergang von
Vermögenswerten nach Artikel 89 , 90 , 134 und 135 im
Zusammenhang stehen, und Verbindlichkeiten dieser
Rechtsträger, die auf Maßnahmen der in Nummer 1
bezeichneten Rechtsträger beruhen, |
3. |
Verbindlichkeiten
der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), die aus
Maßnahmen entstanden sind, welche diese Rechtsträger
vor dem 1. August 1945 zur Durchführung von
Anordnungen der Besatzungsmächte oder zur Beseitigung
eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich
obliegender oder vom Reich übertragener
Verwaltungsaufgaben getroffen haben. |
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf
Verbindlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik oder
ihrer Rechtsträger sowie auf Verbindlichkeiten des Bundes
oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechts, die mit dem Übergang von Vermögenswerten der
Deutschen Demokratischen Republik auf Bund, Länder und
Gemeinden im Zusammenhang stehen, und auf Verbindlichkeiten,
die auf Maßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik oder
ihrer Rechtsträger beruhen.
Artikel 136 [Erster Zusammentritt des Bundesrates]
(1) Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage des ersten
Zusammentrittes des Bundestages zusammen.
(2) Bis zur Wahl des ersten Bundespräsidenten werden dessen
Befugnisse von dem Präsidenten des Bundesrates ausgeübt. Das
Recht der Auflösung des Bundestages steht ihm nicht zu.
Artikel 137 [Wählbarkeit von öffentlich Bediensteten]
(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen
Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und
Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann
gesetzlich beschränkt werden.
(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten
Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der
Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende
Wahlgesetz.
(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs.
2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem
Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet
wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung
entscheidet.
Artikel 138 [Süddeutsches Notariat]
Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats
in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern
bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.
Artikel 139 [Fortgelten der Vorschriften über
Entnazifizierung]
Die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom
Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen
Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses
Grundgesetzes nicht berührt.
Artikel 140 [Recht der Religionsgemeinschaften]
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der
deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil
dieses Grundgesetzes.
Artikel 141 ["Bremer Klausel"]
Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande,
in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung
bestand.
Artikel 142 [Vorbehalt zugunsten landesrechtlicher
Grundrechte]
Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen
der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung
mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.
Artikel 142a
(aufgehoben)
Artikel 143 [Geltungsdauer von Abweichungen]
(1) Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten
Gebiet kann längstens bis zum 31. Dezember 1992 von
Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen, soweit und
solange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse die völlige
Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht
werden kann. Abweichungen dürfen nicht gegen Artikel 19 Abs.
2 verstoßen und müssen mit den in Artikel 79 Abs. 3
genannten Grundsätzen vereinbar sein.
(2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIII a, IX, X
und XI sind längstens bis zum 31. Dezember 1995 zulässig.
(3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des
Einigungsvertrags und Regelungen zu seiner Durchführung auch
insoweit Bestand, als sie vorsehen, dass Eingriffe in das
Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags genannten Gebiet
nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Artikel 143a [Ausschließliche Gesetzgebung bei
Bundeseisenbahnen]
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle
Angelegenheiten, die sich aus der Umwandlung der in
bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in
Wirtschaftsunternehmen ergeben. Artikel 87e Abs. 5 findet
entsprechende Anwendung. Beamte der Bundeseisenbahnen können
durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der
Verantwortung des Dienstherrn einer privat-rechtlich
organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung
zugewiesen werden.
(2) Gesetze nach Absatz 1 führt der Bund aus.
(3) Die Erfüllung der Aufgaben im Bereich des
Schienenpersonennahverkehrs der bisherigen Bundeseisenbahnen
ist bis zum 31. Dezember 1995 Sache des Bundes. Dies gilt auch
für die entsprechenden Aufgaben der
Eisenbahnverkehrsverwaltung. Das Nähere wird durch
Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf.
Artikel 143b [Umwandlung der Deutschen Bundespost]
(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe
eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform
umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über
alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.
(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen
Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit
den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen
Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen
werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der
Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf
Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es
eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.
(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten
werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der
Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen
beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse
aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
Artikel 144 [Annahme des Grundgesetzes - Berlin]
(1) Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme durch die
Volksvertretungen in zwei Dritteln der deutschen Länder, in
denen es zunächst gelten soll.
(2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in
Artikel 23 aufgeführten Länder oder in einem Teile eines
dieser Länder Beschränkungen unterliegt, hat das Land oder
der Teil des Landes das Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in
den Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter in den
Bundesrat zu entsenden.
Artikel 145 [Inkrafttreten des Grundgesetzes]
(1) Der Parlamentarische Rat stellt in öffentlicher Sitzung
unter Mitwirkung der Abgeordneten Groß-Berlins die Annahme
dieses Grundgesetzes fest, fertigt es aus und verkündet es.
(2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung
in Kraft.
(3) Es ist im Bundesgesetzblatte zu veröffentlichen.
Artikel 146 [Geltungsdauer des Grundgesetzes]
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und
Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt,
verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung
in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier
Entscheidung beschlossen worden ist.
Auszug aus der deutschen Verfassung vom 11. August 1919
(Weimarer Verfassung)
Artikel 136
(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und
Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit
weder bedingt noch beschränkt.
(2) Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte
sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig
von dem religiösen Bekenntnis.
(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu
offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der
Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als
davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich
angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder
Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder
zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.
Artikel 137
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften
wird gewährleistet. Der Zusammenschluss von
Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt
keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre
Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für
alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne
Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach
den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen
Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen
Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte
zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl
ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich
mehrere derartige öffentlich-rechtliche
Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist
auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen
Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen
Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen
Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen
gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer
Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere
Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
Artikel 138
(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln
beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften
werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze
hierfür stellt das Reich auf.
(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften
und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts-
und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und
sonstigen Vermögen werden gewährleistet.
Artikel 139
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben
als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung
gesetzlich geschützt.
Artikel 141
Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer,
in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen
Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur
Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang
fernzuhalten ist |
Übersicht
Quelle: Bundesregierung.de
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