Artikel
104a [Ausgabenverteilung - Finanzhilfe des Bundes]
(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben,
die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit
dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der
Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.
(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern
ausgeführt werden, können bestimmen, dass die Geldleistungen
ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das
Gesetz, dass der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt,
wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. Bestimmt das
Gesetz, dass die Länder ein Viertel der Ausgaben oder mehr
tragen, so bedarf es der Zustimmung des Bundesrates.
(4) Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für besonders
bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden
(Gemeindeverbände) gewähren, die zur Abwehr einer Störung
des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zum Ausgleich
unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder zur Förderung
des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind. Das Nähere,
insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird
durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch
Verwaltungsvereinbarung geregelt.
(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden
entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis
zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere
bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf.
Artikel 105 [Zuständigkeitsverteilung in der
Steuergesetzgebung]
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle
und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen
Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum
Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2
vorliegen.
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die
örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit
sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig
sind.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern
oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil
zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Artikel 106 [Verteilung des Steueraufkommens und des
Ertrages der Finanzmonopole]
(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der
folgenden Steuern stehen dem Bund zu:
1. |
die Zölle, |
2.
|
die
Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern,
nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach
Absatz 6 den Gemeinden zustehen, |
3. |
die Straßengüterverkehrsteuer, |
4. |
die
Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die
Wechselsteuer, |
5.
|
die einmaligen
Vermögensabgaben und die zur Durchführung des
Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben, |
6.
|
die Ergänzungsabgabe
zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer, |
7. |
Abgaben im Rahmen
der Europäischen Gemeinschaften. |
(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:
1. |
die Vermögensteuer, |
2. |
die
Erbschaftsteuer, |
3. |
die
Kraftfahrzeugsteuer, |
4.
|
die
Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem
Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam
zustehen, |
5. |
die Biersteuer, |
6. |
die Abgabe von
Spielbanken. |
(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer
und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam
zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der
Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der
Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen
wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer
sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die
Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch
Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen
auszugehen:
1. |
Im Rahmen der
laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder
gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen
Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung
einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln. |
2. |
Die Deckungsbedürfnisse
des Bundes und der Länder sind so aufeinander
abzustimmen, dass ein billiger Ausgleich erzielt, eine
Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die
Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im
Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von
Bund und Ländern an der Umsatzsteuer
Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab
1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern
im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere
bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3. |
(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind
neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den
Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich
anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3
Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich
einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden
den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben
auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung
durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden,
wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz
sind die Grundsätze für die Bemessung dieser
Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu
bestimmen.
(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der
Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf
der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner
weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das
der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, dass
die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.
(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil
an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern
auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels
an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch
Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
bestimmt.
(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den
Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und
Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der
Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden
ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und
Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in
einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der
Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch-
und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch
eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt
werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein
Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach
Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und
Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der
Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen
für Umlagen zugrunde gelegt werden.
(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der
Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden
insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender
Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung,
ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden
(Gemeindeverbänden) zufließt.
(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden
(Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern
oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben
oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt
der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern
oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden
kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen
Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder
Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen
erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.
(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses
Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden
(Gemeindeverbände).
Artikel 106a [Steueranteil für öffentlichen
Personennahverkehr]
Den Ländern steht ab 1. Januar 1996 für den öffentlichen
Personennahverkehr ein Betrag aus dem Steueraufkommen des
Bundes zu. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Betrag nach Satz 1
bleibt bei der Bemessung der Finanzkraft nach Artikel 107 Abs.
2 unberücksichtigt.
Artikel 107 [Finanzausgleich]
(1) Das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil am
Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer
stehen den einzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern von
den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtliches
Aufkommen). Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, sind für die Körperschaftsteuer und die
Lohnsteuer nähere Bestimmungen über die Abgrenzung sowie über
Art und Umfang der Zerlegung des örtlichen Aufkommens zu
treffen. Das Gesetz kann auch Bestimmungen über die
Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkommens anderer
Steuern treffen. Der Länderanteil am Aufkommen der
Umsatzsteuer steht den einzelnen Ländern nach Maßgabe ihrer
Einwohnerzahl zu; für einen Teil, höchstens jedoch für ein
Viertel dieses Länderanteils, können durch Bundesgesetz, das
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ergänzungsanteile für
die Länder vorgesehen werden, deren Einnahmen aus den
Landessteuern und aus der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer
je Einwohner unter dem Durchschnitt der Länder liegen.
(2) Durch das Gesetz ist sicherzustellen, dass die
unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen
ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft und der
Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen.
Die Voraussetzungen für die Ausgleichsansprüche der
ausgleichsberechtigten Länder und für die
Ausgleichsverbindlichkeiten der ausgleichspflichtigen Länder
sowie die Maßstäbe für die Höhe der Ausgleichsleistungen
sind in dem Gesetz zu bestimmen. Es kann auch bestimmen, dass
der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern
Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen
Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) gewährt.
Artikel 108 [Bundes- und Landesfinanzverwaltung -
Finanzgerichtsbarkeit]
(1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten
Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer und
die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden
durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden
wird durch Bundesgesetz geregelt. Soweit Mittelbehörden
eingerichtet sind, werden deren Leiter im Benehmen mit den
Landesregierungen bestellt.
(2) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden
verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche
Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mit
Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. Soweit Mittelbehörden
eingerichtet sind, werden deren Leiter im Einvernehmen mit der
Bundesregierung bestellt.
(3) Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder
zum Teil dem Bund zufließen, so werden sie im Auftrage des
Bundes tätig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe,
dass an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der
Finanzen tritt.
(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken
von Bundes- und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die
unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden
und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden
vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der
Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Für
die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden
Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende
Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden
(Gemeindeverbänden) übertragen werden.
(5) Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren
wird durch Bundesgesetz geregelt. Das von den Landesfinanzbehörden
und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden
(Gemeindeverbänden) anzuwendende Verfahren kann durch
Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.
(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz
einheitlich geregelt.
(7) Die Bundesregierung kann allgemeine
Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden
oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt.
Artikel 109 [Haushaltswirtschaft in Bund und Ländern]
(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig
und voneinander
unabhängig.
(2) Bund und Länder haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den
Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts
Rechnung zu tragen.
(3) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende
Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine
konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige
Finanzplanung aufgestellt werden.
(4) Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts können durch Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, Vorschriften über
1. Höchstbeträge, Bedingungen und Zeitfolge der Aufnahme von
Krediten durch Gebietskörperschaften und Zweckverbände und
2. eine Verpflichtung von Bund und Ländern, unverzinsliche
Guthaben bei der Deutschen Bundesbank zu unterhalten
(Konjunkturausgleichsrücklagen),
erlassen werden. Ermächtigungen zum Erlass von
Rechtsverordnungen können nur der Bundesregierung erteilt
werden. Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des
Bundesrates. Sie sind aufzuheben, soweit der Bundestag es
verlangt; das Nähere bestimmt das Bundesgesetz.
Artikel 110 [Haushaltsplan]
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den
Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei
Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die
Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in
Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere
Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten
Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für
Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, dass sie für
unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt,
gelten.
(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen
zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes
werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim
Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt,
innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb
von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.
(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften
aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die
Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den
das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann
vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der Verkündung
des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach
Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.
Artikel 111 [Haushaltsvorgriff]
(1) Ist bis zum Schluss eines Rechnungsjahres der
Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz
festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die
Bundesregierung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig
sind,
a) |
um
gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und
gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen, |
b)
|
um die rechtlich
begründeten Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen, |
c) |
um Bauten,
Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen
oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren,
sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits
Beträge bewilligt worden sind. |
(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetz beruhende Einnahmen aus
Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die
Betriebsmittelrücklage die Ausgaben unter Absatz 1 decken,
darf die Bundesregierung die zur Aufrechterhaltung der
Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines
Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege
des Kredits flüssig machen.
Artikel 112 [Überplanmäßige und außerplanmäßige
Ausgaben]
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen
der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur
im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses
erteilt werden. Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt
werden.
Artikel 113 [Erhöhung der Ausgaben]
(1) Gesetze, welche die von der Bundesregierung
vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen oder
neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit
sich bringen, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.
Das gleiche gilt für Gesetze, die Einnahmeminderungen in sich
schließen oder für die Zukunft mit sich bringen. Die
Bundesregierung kann verlangen, dass der Bundestag die
Beschlussfassung über solche Gesetze aussetzt. In diesem Fall
hat die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen dem
Bundestage eine Stellungnahme zuzuleiten.
(2) Die Bundesregierung kann innerhalb von vier Wochen,
nachdem der Bundestag das Gesetz beschlossen hat, verlangen,
dass der Bundestag erneut Beschluss faßt.
(3) Ist das Gesetz nach Artikel 78 zustande gekommen, kann die
Bundesregierung ihre Zustimmung nur innerhalb von sechs Wochen
und nur dann versagen, wenn sie vorher das Verfahren nach
Absatz 1 Satz 3 und 4 oder nach Absatz 2 eingeleitet hat. Nach
Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt.
Artikel 114 [Rechnungslegung - Rechnungsprüfung]
(1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem
Bundesrate über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das
Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten
Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu
legen.
(2) Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche
Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie die
Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und
Wirtschaftsführung. Er hat außer der Bundesregierung
unmittelbar dem Bundestage und dem Bundesrate jährlich zu
berichten. Im übrigen werden die Befugnisse des
Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt.
Artikel 115 [Grenzen der Kreditaufnahme]
(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften,
Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in
künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer
der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung
durch Bundesgesetz. Die Einnahmen aus Krediten dürfen die
Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für
Investitionen nicht überschreiten; Ausnahmen sind nur zulässig
zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(2) Für Sondervermögen des Bundes können durch Bundesgesetz
Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden. |