Artikel 91a [Mitwirkung
des Bundes - Kostenverteilung]
(1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung
von Aufgaben der Länder mit, wenn diese Aufgaben für die
Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur
Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist
(Gemeinschaftsaufgaben):
1. Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der
Hochschulkliniken,
2. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur,
3. Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes.
(2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden
die Gemeinschaftsaufgaben näher bestimmt. Das Gesetz soll
allgemeine Grundsätze für ihre Erfüllung enthalten.
(3) Das Gesetz trifft Bestimmungen über das Verfahren und über
Einrichtungen für eine gemeinsame Rahmenplanung. Die Aufnahme
eines Vorhabens in die Rahmenplanung bedarf der Zustimmung des
Landes, in dessen Gebiet es durchgeführt wird.
(4) Der Bund trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2
die Hälfte der Ausgaben in jedem Land. In den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 3 trägt der Bund mindestens die Hälfte; die
Beteiligung ist für alle Länder einheitlich festzusetzen.
Das Nähere regelt das Gesetz. Die Bereitstellung der Mittel
bleibt der Feststellung in den Haushaltsplänen des Bundes und
der Länder vorbehalten.
(5) Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die
Durchführung der Gemeinschaftsaufgaben zu unterrichten.
Artikel 91b [Bildungsplanung und Förderung der Forschung]
Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen bei der
Bildungsplanung und bei der Förderung von Einrichtungen und
Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von überregionaler
Bedeutung zusammenwirken. Die Aufteilung der Kosten wird in
der Vereinbarung geregelt. |
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Quelle: Bundesregierung.de
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